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Nicht nur im Familienrecht und im Bereich des Erbrechts gibt es aufgrund der aktuellen Corona-Situation zahlreiche Fragen:

Arbeitsrecht und Corona:

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer/-innen vor wirtschaftliche und damit verbunden vor allem vor arbeitsrechtliche Herausforderungen.

Welche konkreten Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, um das Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus zu verringern?

Wann darf Kurzarbeit vom Arbeitgeber angeordnet werden?

Wer erhält Kurzarbeitsgeld?

Wer zahlt das Gehalt, wenn der Betrieb vorübergehend eingestellt wird?

Bestehen Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wegen der abstrakten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz?

Müssen Arbeitnehmer in Quarantäne weiterarbeiten?

Welche arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben Arbeitgeber, um die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus abzumildern?

Wir beraten Sie umfassend zu diesen Fragen und helfen Ihnen, bedarfsgerechte Lösungen zu finden.

Mietrecht und Corona:

„Geld hat man zu haben“ – Bei diesem zunächst zynisch klingenden Satz handelt es sich tatsächlich um einen Grundsatz des Zivilrechts: Jedermann hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Das gilt auch im Mietrecht.

Der Mietvertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gegen Entgelt (Miete) zu überlassen. Die Pflichten laufen also weiter. Solange die Miete bezahlt wird, ist der Vermieter auch grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Problematisch wird es, wenn der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nicht zahlt - oder nicht zahlen kann. Dies berechtigt den Vermieter zur sogar außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Mieters unverschuldet ist.

Gilt dies aber auch in Zeiten wie der aktuellen Corona-Krise?

Grundsätzlich ja. Der Presse ist aber zu entnehmen, dass eine Gesetzesänderung geplant ist, die es Mietern ermöglichen soll, ab April die Mietzahlung für bis zu sechs Monate auszusetzen. Danach sollen zwei Jahre Zeit sein, um den Fehlbetrag auszugleichen. So sollen wirtschaftliche Engpässe von Privatpersonen abgefangen werden. Von Vermieterverbänden

wurde bereits Kritik an diesem Vorschlag geäußert. Denn auch Vermieter sind häufig Einzelpersonen, die auf Mieteinnahmen für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind.

Das beste Mittel der Wahl, wenn aktuell finanzielle Engpässe abzusehen sind, ist sicherlich ein frühes offenes Wort zwischen Mieter und Vermieter. Wenn aber auch ein offenes Wort nicht weiterhilft, stehen wir Ihnen als kompetente Unterstützung auf dem Gebiet des Wohn- und Gewerbemietrechts natürlich zur Verfügung.

Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und Corona:

Auch im Bereich der Vorsorge, Betreuung und dem Erbrecht führt COVID-19 zu Beratungsbedarf. Unsere Mandantschaft betreibt Vorsorge für den Ernstfall der Ansteckung mit schwerem Verlauf.

Entscheidungsunfähig durch intensivmedizinische Betreuung und Folgeschäden an der Gesundheit können dazu führen, dass andere über uns entscheiden. Wer rechtzeitig handelt, kann dafür Sorge tragen, dass im Ernstfall die richtige Person die richtige Verfügung trifft. Die Kanzlei Kleiser und Kollegen bietet Ihnen vom Rechtsanwalt entworfene rechtssichere individuelle Verfügungen. Ihr Wille findet damit auch in Corona-Krisenzeiten Gehör.

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person bevollmächtigt, bei fehlender Handlungs- oder Entscheidungsfähigkeit den Vollmachtgeber zu vertreten. Die Vollmacht kann sich sowohl auf finanzielle Angelegenheiten als auch auf persönliche Dinge, wie die medizinische Behandlung und die Aufenthaltsbestimmung erstrecken.

Für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht bei fehlender oder trotz bestehender Vorsorgevollmacht eine Betreuung anordnet, können Sie mit einer Betreuungsverfügung vorsorgen. Darin können Sie nicht nur einen Betreuer bestimmen, sondern auch bestimmte Personen als Betreuer ausschließen.

Zur umfassenden Vorsorge gehören neben der Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung auch eine darauf abgestimmte Patientenverfügung und natürlich ein Testament.